Allgemeine Verkaufsbedingungen der Fa. Storm Ventures GmbH


Maßangaben für alle Lieferungen und Leistungen von Produkten (zB Sunsniffer und sonstige Photovoltaik-Produkte) und
Projekte (zB Verkauf und Montage von Photovoltaikanlagen sind die folgenden Geschäftsbedingungen.


§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen
werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie
dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware
durchführen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und dem STORM-Zweck zur Ausführung des zugrunde liegenden
Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
(4) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 1 BGB.


§ 2 Angebot, Annahme


(1) Alle Angebote von STORM erfolgen freibleibend. Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung oder
Ausführung der Bestellung durch uns rechtsverbindlich.
(2) Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne des § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb
einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Von uns übergebene Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden oder anders als für den vereinbarten Zweck verwendet werden.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form –
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.


§ 3 Preise, Zahlung


(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk, in EURO (EUR), zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer
und ausschließlich der Kosten für Verpackung, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags
Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, eintreten.
Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(3) Der Kaufpreis ist sofort fällig und, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsstellung netto zahlbar. Nach Ablauf von 30 Tagen werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz pa berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
behalten wir uns vor.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.


§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung


Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von
Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.


§ 5 Lieferung


(1) Wir verpflichten uns, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich. Unsere vertraglichen Pflichten stehen unter dem Vorbehalt unserer
eigenen korrekten und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten. Die Lieferung setzt zudem die
fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die
Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder
deren Unterlieferanten oder bei anderen von uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten beauftragten
Dritten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und
Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Fälle können wir uns nur berufen, wenn wir den
Kunden umgehend benachrichtigen.
(4) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zugesagt haben oder uns im
Verzug vertreten, ist unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzuges auf ein halbes Prozent des
Rechnungswertes (ohne MwSt.) der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, insgesamt jedoch auf höchstes fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen
beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht
unsererseits auf grober Fahrlässigkeit.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder
Teilleistung ist für den Kunden nicht zumutbar.
(6) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers
sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen,
berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Beschädigung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der
sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.


§ 6 Gefahrübergang, Versendung


(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist „ab Werk“ vereinbart.
(2) Bei der Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Beschädigung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über. § 5 Abs. 6 bleibt
unberührt.


§ 7 Eigentumsvorbehalt


(1) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten, auch der künftig entstehenden Forderungen, verbleibt
die Ware in unserem Eigentum. Der Käufer hat die Ware sorgfältig zu behandeln, angemessen zu garantieren
und, soweit erforderlich, zu warten.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Ware unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen zu verarbeiten und zu veräußern
. Soweit die Ware vom Besteller weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten
wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder
Enderzeugnissen. Der Verarbeiter ist nur Verwahrer. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht
gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
(3) Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert
werden, wenn Ansprüche aus Weiterverkäufen nicht vorher an einen Dritten abgetreten sind. Die dem Besteller aus
der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gelten mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns als an uns
abgetreten und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet
ist. In diesem Fall dienen die abgetretenen Forderungen zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der
jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wir werden den Forderungen abgetreten, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist jedoch verpflichtet, uns auf Verlangen die
Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange
selbst einzuziehen, als ihm von uns keine Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge haben er
sofort an uns abgeführt, soweit unsere Forderungen fällig sind.
(4) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. die abgetretenen Forderungen
sind unzulässig. Der Besteller hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Wir bekräftigen uns, die abgetretenen Forderungen
und andere Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 % übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.
(5)Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur
Rücknahme berechtigt; Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts erforderte keinen Rücktritt unsererseits; In diesen Handlungen oder einer Pfändung
der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
(6) Fällt bei Verkäufen im Ausland der in diesem § 7 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen
Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Ansprüche aus
dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser
Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist es aber gestattet, sich
andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Besteller ist
verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unserer Eigentumsrechte oder an dessen Stelle
eines anderen Rechts an der Ware treffen wollen.
(7) Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn die Forderungen ab, die durch die
Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.


§ 8 Gewährleistung für Sachmängel


(1) STORM gewährleistet, dass die Produkte im Wesentlichen der Produktbeschreibung entsprechen.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der
vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung
von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht als
Garantie. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und die darin enthaltenen Ertragsprognosen stellen lediglich
Berechnungsbeispiele dar und sind unverbindlich.
(2) Voraussetzung für die Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
(3) Verlangt der Käufer einen Mangel an Nacherfüllung, so hat STORM das Recht, zwischen
Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Käufer nach einer ersten
ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder
Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg bestanden sind, kann der Käufer die gesetzlichen Voraussetzungen
nach seiner Wahl erfüllen vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Verjährung beginnt mit der Lieferung zu
laufen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke
und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel)
längere Fristen zwingend vorschreibt.
(5) Der Käufer untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf etwaige Transportschäden oder
sonstige äußere Mängel, stellt die entsprechenden Beweise sicher und trifft etwaige Regreßansprüche unter
Herausgabe der Dokumente an STORM ab.
(6) Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von § 10.
(7) Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser nicht als
Erfüllungsgehilfe von STORM tätig, sondern reicht STORM lediglich ein Fremderzeugnis an den Käufer durch,
ist die Gewährleistung von STORM Zunächst ist die Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den
Zulieferer beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einem vom Käufer zu vertretenden unsachgemäßen Grund liegt
Die Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann der Käufer seine Gewährleistungsansprüche gegenüber
dem Zulieferer außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die subsidiäre Gewährleistung durch STORM
unberührt.
(8) Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder gelieferten Sachen, die der Käufer selbst oder durch
Dritte vornimmt, lassen die Gewährleistung von STORM fallen, es sei denn, der Käufer weist darauf hin, dass die
Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. STORM steht auch nicht für Mängel ein, die auf
unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
durch den Käufer zurückzuführen sind
(9) STORM kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Käufer die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils,
der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, ein STORM bezahlt hat.


§ 9 Gewährleistung für Rechtsmängel


(1) STORM leistet lediglich Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferten bzw. überlassenen Produkte im Land
des Lieferorts frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon
ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.
(2) Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat STORM alles in seiner Macht Stehende
zu tun, um auf seine Kosten die Produkte gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der
Käufer wird STORM von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und
STORM sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Produkte
gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.
(3) Soweit Rechtsmängel bestehen, ist STORM (a) nach seiner Wahl berechtigt, (i) durch rechtmäßige
Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Produkte be¬einträchtigen, oder (ii)
deren Geltend-machung zu beseitigen, oder (iii) die Produkte in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass
sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der
Produkte nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Käufer entstandenen notwendigen
erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
(4) Scheitert die Freistellung gemäß Abs. 3 binnen einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist, kann
der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern
und Schadensersatz verlangen.
(5) Im Übrigen gilt § 8 Abs. 4, 6 und 9 entsprechend.

Version 6, Stand 22.09.2022